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Allgemeine Geschäftsbedingungen








§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden AGB und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende und abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann ver­bindlich, wenn wir diese schriftlich ausdrücklich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergän­zungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift­form.
(3) Unsere AGB und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie gegenüber privaten Endkunden.
(4) Unsere AGB und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

 

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend
(2) Ist der Auftrag als rechtlich bindendes Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diesen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns annehmen.
(3) Falls in diesen AGB und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder in unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und im Falle des Rücktritts – sofern bereits erhalten – die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich zurückerstatten. Dies gilt insbesondere auch bei Zeit- und Mengenrahmenbestellungen des Kunden.
(5) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

 

§ 3 Lieferung, Lieferzeit
(1) Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich ausschließlich aus unse­rer Auftragsbestätigung und den später schriftlich mitgeteilten Ergänzungen.
(2) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Eigenbelieferung durch etwaige Vorlieferanten sowie die Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
(4) Alle Ereignisse Höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten; gleichzeitig sind wir gehal­ten, dem Kunden mitzuteilen, wie lange eine solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „EXW, ab Werk Valluhn“.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung unversichert. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden über­nommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde von dem Be­förderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen und uns sofort zu un­terrichten.

 

§ 4 Lieferung, Annahmeverzug
(1) Die vereinbarte Lieferzeit darf um sechs aufeinanderfolgende Kalenderwochen über­schritten werden, ohne dass wir hierdurch in Leistungsverzug geraten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden unsere Versandbereitschaft innerhalb der Lie­ferfrist schriftlich angezeigt haben.
(2) Kommen wir in Lieferverzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
(3) Setzt der Kunde uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt; § 5 Abs. (1) dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 9 Abs. (2) dieser Bedingungen.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflich­ten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen des Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unter­ganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist; wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.

 

§ 5 Rücktritt vom Vertrag
(1) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (§ 8) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
(2) Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die jeweiligen Preise in EURO „EXW, ab Werk Valluhn“ (gemäß § 3 Abs. (5) Satz 1). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir sind berechtigt, dem Kunden anfallende Mehrwertsteuer nachzuberechnen, wenn sich eine diesbezügliche gesetzliche Pflicht nach Rechnungsstellung und/oder nach Bezahlung herausstellen sollte.
(2) Die Preise bei Verkäufen “frei Haus Bestimmungsort” beziehen sich auf die gün­stigste Verlade- und Transportmöglichkeit. Soweit wir zum Abschluss einer Versiche­rung verpflichtet sind, beziehen sich die Preise auf eine Versicherung zum Rech­nungswert gegen die üblichen Transportgefahren.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von für uns nicht voraussehbaren Neueinführungen oder Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Ein- und Ausfuhrzöllen, Wechselkursen >5%, Steuern und sonstigen Abgaben – eintreten. Die Änderungen der Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(4) Soll die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen oder kann sie aufgrund von Umständen, die ausschließlich der Kunde zu vertreten hat, erst so spät stattfinden, sind wir berechtigt, anstelle des vereinbarten Preises den am Tag der Lie­ferung angemessenen Preis zu berechnen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen für Teile – netto Kasse – sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungsverzug des Kunden tritt jeweils 7 Tage nach Eintritt des die Fälligkeit auslösenden Ereignisses ein.
(6) Die Zahlung an uns hat spesen- und kostenfrei durch Überweisung zu erfolgen. Wechsel nehmen wir nicht an.
(7) Finanziert der Kunde die Bezahlung des Liefergegenstandes durch Inanspruch­nahme von Krediten oder über Leasingvereinbarungen, so ist er verpflichtet, die ihm hieraus gegen die finanzierende Bank oder die Leasinggesellschaft zustehenden Zahlungsansprüche und alle sonstigen weitere Rechte an uns abzutreten; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Die Abtretung erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde. Wir sind jederzeit berechtigt, das Bank­institut / die Leasinggesellschaft von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche des Kunden stammen aus demselben Vertragsverhältnis oder sind unbestritten, von uns anerkannt oder rechtkräftig festgestellt.
(9) Soweit Ratenzahlungen vereinbart sind, ist im Falle des Verzuges des Kunden der gesamte, von ihm noch geschuldete Restbetrag sofort fällig und vom Tage der Fäl­ligkeit an gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
(10) Ist der Kunde aus einem oder mehreren Rechtsgeschäften mit seinen Zahlungs­pflichten in Verzug, so sind wir berechtigt,
– die Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden zu verweigern und den Liefergegenstand auf seine Kosten zu verwahren oder anderweitig zu ver­werten;
– die Erfüllung eines weiter vereinbarten Rechtsgeschäfts oder eine obliegende Gewährleistungsverpflichtung solange zu verweigern, bis der Kunde die rück­ständigen Leistungen oder Mitwirkungshandlungen nachgeholt hat.
(11) Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei dem Kunden ein, oder wird eine solche, den Vertragszweck gefährdende Vermö­genslage des Kunden erst nach Vertragsabschluß für uns erkennbar, so sind wir berechtigt, angemessene Sicherheit zu verlangen.
Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzu­treten.

 

§ 7 Technische Angaben, Konstruktions- und Formänderungen
(1) Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen und Kataloge, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, können industrieüblichen Abweichungen unterliegen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Aus technischen Gründen erforderliche, unwesentliche Änderungen bleiben vorbe­halten. Gleiches gilt für wesentliche Änderungen, die zu Verbesserungen der verkauften Ware führen, soweit diese durch gesetzliche Vorschriften bedingt sind. Wir dürfen auch wesentliche Änderungen, die zu einer Verschlechterung der Ware führen, vornehmen, soweit ein verständiger Kunde die Änderungen billigen würde.

 

§ 8 Mängelhaftung
(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich auszusprechen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mängelrüge an Ort und Stelle zu überprüfen.
(2) Mängel und / oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, mangelhafte Wartung durch den Kunden, Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften und übermä­ßige Beanspruchung entstehen, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.
(3) Bei Vorlage eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
(4) Bei der Nacherfüllung hat der Kunde uns im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen, indem er eine mit der Bedienung des Liefergegenstandes vertraute Person für erforderlich werdende Auskünfte und für nur einen Mitarbeiter des Kunden möglichen Hilfeleistungen kostenfrei bereitstellt. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung von Mangelbeseitigungs- oder Servicearbeiten etwaige Daten, die in den Betriebs- bzw. Anwenderprogrammen der Maschinen gespeichert sind, zu sichern. Ausgebaute und ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, zum Zwecke der Mängeluntersuchung und / oder Mängelbeseitigung selbst Eingriffe in den Liefergegenstand vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen, es sei denn, dass die Betriebssicherheit des Liefergegenstandes gefährdet ist und / oder aus dem Mangel unverhältnismäßige Schä­den zu entstehen drohen oder wenn wir mit Gewährleistungspflichten in Verzug sind. Untersucht, ändert oder repariert der Kunde das gelieferte Produkt zunächst selbst oder läßt er dies von dritter Seite vornehmen, so hat er zu beweisen, dass ein Mangel des Produktes nicht auf diesen Eingriffen beruht.
(6) Die von uns gelieferten Waren entsprechen dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden deutschen und europäischen Recht. Abweichungen, insbesondere bei Lie­ferungen in das nichteuropäische Ausland bedürfen der besonderen Vereinbarung.

 

§ 9 Haftung
(1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen des § 8 und dieses § 9 Abs. (2) entsprechend.
(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; bei gebrauchten Liefergegenständen ist unsere Mängelhaftung ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. (2) a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

§ 11 Entsorgung der Transportverpackung
Die Kosten für die Entsorgung der Transportverpackung berechnen wir dem Kunden gesondert. Sofern dieser die Entsorgung der Verpackung übernimmt, werden dem Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt.
§ 12 Jugendschutz

(1) Beim Verkauf von Ware, die den Regelungen des Jugendschutzgesetzes unterfällt, gehen wir nur Vertragsbeziehungen mit Kunden ein, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Auf bestehende Altersbeschränkungen wird in der jeweiligen Artikelbeschreibung hingewiesen. Die Abgabe und die Zustellung von Champagner & Spirituosen erfolgt nur an Personen über 18 Jahren.

(2) Sie versichern mit Absenden Ihrer Bestellung, das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht zu haben und dass Ihre Angaben bezüglich Ihres Namens und Ihrer Adresse richtig sind. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur Sie selbst oder solche von Ihnen zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte Personen, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, die Ware in Empfang nehmen.

(3) Soweit wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine Alterskontrolle vorzunehmen, weisen wir den mit der Lieferung beauftragten Logistikdienstleister an, die Lieferung nur an Personen zu übergeben, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, und sich im Zweifelsfall den Personalausweis der die Ware in Empfang nehmenden Person zur Alterskontrolle vorzeigen zu lassen.

(4) Soweit wir über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter hinausgehend in der jeweiligen Artikelbeschreibung ausweisen, dass Sie für den Kauf der Ware das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, gelten vorstehende Absätze 1-3 mit der Maßgabe, dass anstelle des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalters Volljährigkeit vorliegen muss.

 

§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein “kausaler” Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil ein Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schä­den, sowie gegen Verschlechterung und zufälligen Untergang zu versichern. Alle aus einem solchen Versicherungsvertrag herrührenden Rechte und Ansprüche, ein­schließlich der Rechte auf Kündigung, auf inhaltliche Veränderung und, im Scha­densfalle, Auszahlung der Versicherungsvaluta, tritt der Kunde hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Wir sind berechtigt, diese Abtretung jederzeit gegenüber der Versicherungsgesell­schaft offenzulegen.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, den Liefergegenstand wieder in Besitz zu nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Anstelle der Rücknahme sind wir auch berechtigt, den Liefergegenstand durch Ausbau eines beliebigen Teiles stillzulegen. Zur Durchführung der genannten Maßnahmen gestattet der Kunde uns schon jetzt, seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und den Liefergegenstand gegebenenfalls in Besitz zu nehmen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsge­genstände zu veräußern, zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen, zu vermie­ten oder in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich Dritten, natürlichen oder juristischen Personen, überlassen.
(5) Im Falle einer von uns schriftlich erlaubten, entgeltlichen oder unentgeltlichen Wei­tergabe, Überlassung oder Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehen­den Liefergegenstandes an Dritte ist der Kunde verpflichtet, unsere Eigentums­rechte gegenüber Dritten offenzulegen und den bestehenden Eigentumsvorbehalt wei­terzugeben. Die dem Kunden in den genannten Fällen entstehenden Rechte und For­derungen, einschließlich derjenigen auf Mitbesitz, Miteigentum, auf Verwertung und Herausgabe sowie aus der Weitergabe entstehende Sach- und/oder Geldansprüche tritt der Kunde hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Dies gilt unbeschadet der fortbestehenden Verpflichtungen aus dem mit uns vereinbarten Liefervertrag. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde den unter Eigentumsvorbe­halt stehenden Liefergegenstand durch Finanzierung Dritter gegen unseren Willen und ohne unsere Rechte und Ansprüche an dem Liefergegenstand offenzulegen, an einen Dritten weitergibt und dadurch unser Eigentum untergeht.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
(1)Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich Zahlungsverpflichtungen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.






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